Satzung des Sportvereines Tautenhains e. V.

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverein Tautenhain in der Abkürzung SVT. Er ist am 13.09.1990 in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer 358 beim Amtsgericht Stadtroda registriert worden. Nach der Eintragung erhielt der Vereinsname den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Tautenhain. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes

Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die

- sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,

- Gestaltung eines vielfältigen Breitenangebotes,

- Herausbildung und Entwicklung territorial traditioneller Sportarten,

- qualitative Ausbildung eines Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes und durch die

- Zusammenarbeit mit der Kommune und den ortsansässigen Vereinen

verwirklicht.

Der Verein ist selbständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3  Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren. Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des 1. Halbjahres oder zum Jahresende zulässig.

Ein Mitglied, das trotz Aufforderung seinen Beitrag nicht entrichtet hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es verliert mit sofortiger Wirkung sein Stimmrecht im Verein.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Gründe des Ausschlusses sind:

- erhebliche Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

- schwerer Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins,

- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Bertoffenen bekanntzugeben.

§ 5   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6  Organe Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

§ 7   Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,

- weitere Aufgaben, soweit sich diese nach der Satzung oder Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig ist oder wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare öffentliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist vor dem Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen(stimmberechtigten) Mitglieder beschlussfähig, wenn sie  ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen eine 2/3 Mehrheit und Beschlüsse zur Vereinsauflösung der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8   Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei vertretungsberechtigten Mitgliedern. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten(§ 26 und§27 des BGB).Die Mitgliederversammlung kann noch bis zu vier weitere Mitglieder wählen. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand, die den Mitgliedern nach der Entscheidung bekanntgegeben wird. Der Vorstand führt mindestens 2 mal im Jahr eine Sitzung mit den Leitern der Abteilungen (beratendes Gremium) durch. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Vorstand die Aufgaben des Ausscheidenden auf ein anderes Vorstandsmitglied oder ein von Ihm zu kooptierendes Vereinsmitglied übertragen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt.  Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern,

- Tagesaufgaben für den laufenden Sportbetrieb.

§ 9   Sportjugend

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Er ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 10   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins, die Führung evtl. vorhandener Kassen von Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 11   Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt wurde. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tautenhain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zur Liquidation können auch  andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 12   Inkrafttreten

Diese Satzung ist mit den von der Mitgliederversammlung am 28.04.2017 beschlossenen Änderungen mit dem 28.04.2017 gültig.